Sehr geehrte/r Herr / Frau XXX,
zu Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX nehmen wir Stellung.
Zunächst dürfen wir Ihnen mitteilen, dass wir sehr großen Wert auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) legen. Insbesondere ist dabei auch der Schutz personenbezogener Daten der Webseitebesucher/innen sehr wichtig.
Betreffend des geltend gemachten Betrages in Höhe von XXX,XX EUR, bitten wir zunächst um einen substantiierten Vortrag in welcher Form Ihrem Mandanten ein Schaden entstanden ist und auf welche Rechtsgrundlage er sich dabei konkret beruft. Selbst wenn man unterstellen möchte, dass bei der Einbindung von Google-Fonts eine Datenschutzverletzung vorliegt, führt dieser Umstand nicht automatisch zum Bestehen eines Schadensersatzanspruchs.
Ihr Mandant, welcher daraus die Zahlung einer Geldsumme für sich geltend macht, ist darlegungs- und beweisbelastet, was die Entstehung eines ersatzfähigen Schadens sowie die Kausalität der angeblichen Datenschutzverletzung hierfür betrifft. Die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens setzt insofern nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass der Betroffene darlegt, dass ihm ein spürbarer Nachteil entstanden ist, der aus einer objektiv nachvollziehbaren, mit gewissem Gewicht erfolgten Beeinträchtigung von persönlichkeitsbezogenen Belangen resultiert. Das bloße Gefühl eines Unbehagens oder Unwohlseins angesichts einer Datenverarbeitung genügt gerade nicht.
Die von Ihnen zitierten Urteile entfaltet diesbezüglich auch keinerlei Bindungswirkung, weswegen eine bloße Benennung für einen Nachweis nicht ausreicht. Wir werden neben den oben dargelegten Punkten nach Eingang Ihrer Stellungnahme zur Rechtsgrundlage und der Kausalität für einen eventuellen Schaden prüfen, ob durch die vorliegende Vorgehensweise nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsmissbräuchlichkeit erfüllt sind, insbesondere durch das selbständige Herbeiführen eines Datenschutzverstoßes. Es könnte ein hochgradiges Mitverschulden vorliegen, da es sich um einen gezielt provozierten Verstoß handeln könnte.
Ferner dürfen wir darauf hinweisen, dass unberechtigte anwaltliche Abmahnungen, die nicht den formalen Anforderungen genügen bzw. missbräuchlich oder unberechtigt ausgesprochen werden, regelmäßig Gegenansprüche des Abgemahnten auslösen können. Solche Gegenansprüche können insbesondere dann entstehen, wenn der zu Unrecht in Anspruch Genommene selbst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen muss und ihm hierdurch Kosten entstehen. Die Geltendmachung solcher und darüber hinaus gehender Gegenansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten.
Mit besten Grüßen…
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