Sehr geehrte/r Herr / Frau XXX,
zu Ihrem Schreiben vom XX.XX.XXXX nehmen wir Stellung.
Als Unternehmen legen wir viel Wert auf die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung und auf den damit einhergehenden Schutz Ihrer personenbezogenen Daten. Sollten wir, nach interner Prüfung des Sachverhaltes, Datenschutzverstöße erkennen, werden wir diese unverzüglich beheben.
Selbst wenn ein Datenschutzverstoß in Bezug auf eine dynamische Einbindung von Google Fonts vorläge, kann daraus nicht automatisch auf das Bestehen eines Schmerzensgeldanspruchs geschlossen werden. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen uns hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Dazu gehört insbesondere auch der durch Sie zu führende Nachweis der Entstehung eines Schadens. Das gilt auch für den Fall, dass der Schaden immaterieller Natur. Ein bloßer Hinweis auf ein Unbehagen oder Unwohlsein reicht jedenfalls nicht aus.
Das bestätigen auch Moos und Schefzig in Taeger/Gabel, DSGVO – BDSG – TTDSG, 4. Auflage 2022, Rn. 31: „Während die Rufschädigung sicherlich einen immateriellen Schaden darstellen kann, ist das aber bezüglich des Verlustes der Kontrolle der eigenen personenbezogenen Daten abzulehnen. Das würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass letztlich bei praktisch jedem Datenschutzverstoß ein immaterieller Schaden vorliegt. Diese Position ist abzulehnen.“
Auch Kreße stellt in Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, Rn. 6, klar, dass ein Schaden anhand des Gewichtes der Rechtsverletzung sowie des objektiven Umfanges der Beeinträchtigung zu messen sei. Bislang haben Sie noch keine objektiven und/oder objektivierbaren Umstände vorgetragen. Daran ändert auch Ihre Bezugnahme auf das Urteil des Landgericht München I aus Januar 2022 nichts. Sicher ist Ihnen bekannt, dass die zuständigen Gerichte lediglich den vorliegenden Einzelfall prüfen und diesen entscheiden. Eine pauschale Allgemeingültigkeit lässt sich daraus nicht entnehmen. Gerade in Bezug auf die Annahme von immateriellen Schäden ist die Rechtsprechung durchaus differenziert.
Zudem ist uns bekannt, dass Sie die vermeintlichen Datenschutzverstöße selbst provozieren, in dem Sie systematisch Webseiten suchen, die (Ihrer Ansicht nach) eine rechtswidrige Einbindung von Google Fonts vorgenommen haben. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass ein Datenschutzverstoß erkennbar wäre und Sie einen tatsächlichen Schaden erlitten hätten, so wäre dieser wegen Mitverschuldens ausgeschlossen.
Die Datenschutzgrundverordnung kennt den Begriff des Mitverschuldens selbst nicht. Überwiegend wird aber davon ausgegangen, dass bei der Berücksichtigung eines Mitverschuldens durch den Betroffenen, auf die spezifischen Regelungen der EU-Mitgliedsstaaten zurückgegriffen werden kann. Das ist nach deutschem Recht der §254 BGB. Danach wäre ein bestehender Anspruch, um Ihren (erheblichen) Mitverschulden Beitrag zu kürzen. Da Sie die Rechtsverletzung vermutlich vorsätzlich herbeigeführt haben, könnte ein Anspruch bereits dadurch komplett ausgeschlossen sein.
Ihr systematischen Vorgehen, allein zum Zwecke der Herbeiführung etwaiger Schadensersatzansprüche, steht zudem im Widerspruch zu dem herrschenden Grundsatz von Treu und Glauben. Wer gezielt nach Webseiten sucht, die Google Web Fonts verwenden und bei einem Besuch derselben davon ausgeht, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere seine IP-Adresse) bei dem Besuch der Webseite erhoben und weitergeleitet werden und dies gar absichtlich geschehen lässt, handelt aus einem nicht nachvollziehbaren Interesse heraus. Bei diesem Vorgehen werden primär sachfremde und nicht schutzwürdige Interessen verfolgt. Der Schutz der eigenen Daten scheint bei einem solchen Vorgehen keinerlei Bedeutung zu haben. Die Motivation besteht allein in der Aussicht, finanzielle Vorteile aus den Schadensersatzforderungen zu gewinnen.
Sollte sich der Sachverhalt – wider Erwarten – in Ihrem Fall anders dargestellt haben, dann wird um eine dezidierte Stellungnahme gebeten. Es wäre dann ebenfalls darzulegen, dass Ihre IP-Adresse tatsächlich in die USA übermittelt worden ist und dass diese dabei nicht verschlüsselt gewesen ist. Zudem wäre der eingetretene Schaden objektiv darzulegen und zu begründen. Wir weisen darauf hin, dass unberechtigte Abmahnungen Gegenansprüche für uns auslösen können. Sollte für uns – in diesem Fall – ein Schaden entstehen, werden wir diesen bei Ihnen geltend machen. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns auch die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
Mit besten Grüßen…
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